Austritte und Ausschluss
Artikel 12
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung auf das Vereinsjahresende, die 3 Monate im voraus dem Vorstand schriftlich einzureichen ist.
Artikel 13
Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung ihren Jahresbeitrag nicht entrichtet haben, gelten als ausgetreten.
Erweist sich ein Mitglied der Gesellschaft unwürdig, kann von der Generalversammlung der Ausschluss ausgesprochen werden. Für diesen Beschluss, der in geheimer Abstimmung zu erfolgen hat, braucht es eine Mehrheit von ¾ der Stimmen.
Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod eines Mitgliedes bzw. durch Konkurs und Auflösung bei juristischen Personen.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche mehr auf das Vereinsvermögen.

