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Organe der Gesellschaft

Die Gesellschaftsorgane sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Artikel 14

Die Generalversammlung:

  • Die Mitglieder treten einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zur Generalversammlung zusammen. Darüber hinaus kann der Vorstand nach Bedarf zu ausserordentlichen Generalversammlungen einladen. Sodann muss der Vorstand auf schriftlich begründetes Gesuch eines Fünftels der Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.Die Generalversammlung wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind.
  • Die Einladungen zu einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung sind mindestens 30 Tage vor dem Termin zu versenden. Sie müssen die Traktanden enthalten, und es kann nur über dort aufgeführte Gegenstände Beschluss gefasst werden. Angelegenheiten, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können aber unter Varia diskutiert werden.
  • Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden immer beschlussfähig. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit absolutem Mehr der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Generalversammlung kann auf Anfrage von mindestens 1/3 der Anwesenden die Durchführung einer geheimen Abstimmung verlangen. Bei Beschlüssen, die Statutenänderungen und/oder die Auflösung des Vereins zur Folge haben, muss folgendes erfüllt sein: 
    a) An diesen Gesellschafterversammlungen müssen mindestens 1/3 der ordentlicher Mitglieder anwesend sein.
    b) Der zu fassende Beschluss muss 2/3 der abgegeben Stimmen auf sich vereinigen. 

Artikel 15

Der Vorstand:

  • Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder und der Präsident werden von der Generalversammlung gewählt. Wahlvorschläge sind bis 1 Monat vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu leiten.
  • Der Vorstand ist geschäftsführendes Organ. Ihm stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.
  • Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Ernennung des Präsidenten selbst. Der Vorstand ernennt einen Vizepräsidenten, einen Kassier und einen Sekretär und kann ein Büro, eine oder mehrere Geschäftsstellen und weitere Mitarbeiter bestellen.
  • Der Präsident leitet die Versammlungen und Geschäfte. Er führt zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift der Gesellschaft. Im Falle einer Verhinderung vertritt ihn der Vizepräsident. Der Präsident oder ein Mitglied des Vorstandes vertritt die Gesellschaft in öffentlichen Angelegenheiten. Der Präsident, ein Mitglied des Vorstandes oder ein vom Präsidenten bestimmtes Mitglied vertritt die Gesellschaft in den internationalen Gesellschaften.
  • Der Vorstand ist mindestens einmal jährlich oder nach Bedarf vom Präsidenten einzuberufen. Die Abstimmungen erfolgen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Es wird Protokoll geführt. Beschlüsse können auch auf dem Korrespondenzweg mit absolutem Mehr gefasst werden.
  • Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Der Kassier führt die Rechnung der Gesellschaft und hat in finanziellen Belangen Einzelunterschrift. Er fordert bis Ende Februar die Mitglieder zur Zahlung des Jahresbeitrages auf und führt zu diesem Zweck ein aktuelles Mitgliederverzeichnis. Auf jeweils den 30.06. schliesst er die Jahresrechnung ab und veranlasst die Revision durch die Rechnungsrevisoren oder die Revisionsgesellschaft.

Artikel 16

Die Rechnungsrevisoren:

Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine anerkannte Revisionsgesellschaft. Die Revisoren werden jeweils für 3 Jahre gewählt, eine Revisionsgesellschaft wird jährlich gewählt.

Artikel 17

Das Geschäftsjahr endet mit dem Kalenderjahr.

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